Vergaberichtlinien

Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln

Die Volksbank Stiftung hat mit Beschluss des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 2 der Stiftungssatzung folgende Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln erlassen.

§ 1 Verteilung auf Marktgebiete

1. Die Fördertätigkeit der Stiftung soll gemäß § 2 Abs. 3 der Stiftungssatzung in erster Linie im Geschäftsgebiet der Volksbank Bielefeld-Gütersloh eG erfolgen.

2. Bei der Vergabe der Fördermittel sollen alle Marktbereiche der Volksbank Bielefeld-Gütersloh eG – verteilt über einen mittel- bis langfristigen Zeitraum – angemessen berücksichtigt werden.

3. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergabe der Fördermittel in die einzelnen Marktbereiche soll das Verhältnis der Anzahl Geschäftsanteile der Mitglieder im jeweiligen Marktgebiet zu der Anzahl der Geschäftsanteile aller Mitglieder der Volksbank Bielefeld-Gütersloh eG herangezogen werden.

4. Die Verwendung der Stiftungsmittel in den Marktgebieten der Volksbank Bielefeld-Gütersloh eG zur Verwirklichung der Stiftungszwecke erfolgt entsprechend der Stiftungssatzung und dieser Richtlinien.

§ 2 Fördergrundsätze

1. Die Stiftung bildet innerhalb ihrer Satzungszwecke nach § 2 Abs. 1 für bestimmte Zeitabschnitte Förderschwerpunkte, über die in angemessenen Abständen zu entscheiden ist. Zunächst wird die Stiftung ihre Tätigkeit auf die Förderung der Jugendpflege und -fürsorge, die Ausbildung benachteiligter Jugendlicher sowie auf die Förderung der Altenhilfe konzentrieren.

2. Gemäß § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung ist die Stiftung als Förderstiftung tätig, indem sie Mittel beschafft und zur Verwirklichung der Stiftungszwecke nach § 2 Abs. 1 an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts weitergibt (§ 58 Abs. 1 AO). Hierfür gelten die Bestimmungen der §§ 3-5 dieser Richtlinien.

3. Daneben kann die Stiftung gemäß § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung ihre Zwecke auch selbst verwirklichen. Für diese Form der Zweckverwirklichung gelten die Bestimmungen der §§ 6-7.

§ 3 Förderzweck, geförderte Körperschaft

1. Im Rahmen ihres Satzungszwecks der Mittelbeschaffung kann die Stiftung Fördermittel nur für solche Organisationen bewilligen, bei denen es sich um Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 AO handelt. Dies sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, inländische steuerbegünstigte Körperschaften.

2. Es sollen solche Körperschaften gefördert werden, in welchen sich u. a. auch Bürgerinnen und Bürger ehrenamtlich engagieren.

3. Die Stiftung fördert nur solche Projekte und Maßnahmen, die der unmittelbaren zeitnahen Verwirklichung des betreffenden Förderzwecks dienen.

4. Es können weiterhin nur solche Projekte / Maßnahmen gefördert werden, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

5. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 4 Förderanfragen, -anträge

1. Die Zuweisung finanzieller Mittel erfolgt in der Regel auf Antrag. Zur Steuerung von Anfragen und Anträgen kann die Stiftung auf dem Gebiet des jeweils aktuellen Förderschwerpunktes gezielt Förderungen ausschreiben bzw. zur Antragstellung aufrufen. Der Aufruf kann an ausgesuchte Organisationen gerichtet werden und soll in geeigneter Weise, z.B. auch auf der Homepage der Stiftung, bekannt gemacht werden.

2. Förderanträge sollen in der Regel enthalten:

  • eine Projektdarstellung (Kurzcharakteristik und Beschreibung) oder Begründung bestimmter Anschaffungen / Sachkosten,
  • ggf. Angaben zu den Projektzielen sowie mögliche Kriterien zur Überprüfung der Zielerreichung,
  • Darstellung der einzelnen Maßnahmen und Schritte zur Projektrealisierung einschließlich Zeitplanung,
  • eine Kostenkalkulation.

3. Die Stiftung kann die Vorlage weiterer Unterlagen bzw. weitere Informationen verlangen, wenn ihr dies für
die Entscheidung über die Bewilligung der finanziellen Fördermittel erforderlich erscheint. Dies können sein:

  • die Satzung / der Gesellschaftsvertrag des Antragstellers,
  • der zuletzt erteilte Freistellungsbescheid bzw. die vorläufige Bescheinigung zur Gemeinnützigkeit,
  • der Nachweis über die ehrenamtliche Mitarbeit von Bürgerinnen bzw. Bürgern,
  • der letzte Jahresbericht und der Jahresabschluss,
  • eine Erklärung, ob das Projekt / die Maßnahme noch von dritter Seite gefördert wird oder gefördert werden kann, bzw. Förderangebote Dritter bestehen oder Förderanträge an solche gestellt worden sind und ggf. in welcher Höhe.

§ 5 Nachweis- und Mitteilungspflichten, Öffentlichkeitsarbeit

1. Förderungen in größerem Umfang werden in der Regel durch schriftliche Verträge geregelt. Die Vereinbarungen sollen über die sonstigen Fördervoraussetzungen hinaus insbesondere folgende Regelungen enthalten:

2. Bei Projektförderungen informiert die geförderte Einrichtung die Stiftung in vereinbarten, regelmäßigen Abständen über den Verlauf und das Ergebnis aller Tätigkeiten und Maßnahmen. Bei außergewöhnlichen Entwicklungen ist die Stiftung unmittelbar zu informieren.

3. Die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist grundsätzlich durch Vorlage eines Sachberichts und der diesbezüglichen Rechnungslegung oder sonst geeigneter Belege innerhalb der vereinbarten Frist nachzuweisen.

4. Wurden zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Gegenstände angeschafft oder hergestellt, so dürfen diese nur mit Zustimmung der Stiftung verkauft oder einer anderen Verwendung zugeführt werden.

5. Die geförderte Einrichtung weist insbesondere in ihren Berichten und Materialien, Präsentationen und Veranstaltungen im Rahmen ihrer Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zu dem Projekt / der Maßnahme auf die Unterstützung durch die Stiftung hin. Sie stimmt die Berichterstattung in den Medien mit der Stiftung ab.

§ 6 Eigene Zweckverwirklichung

1. Gemäß § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung kann die Stiftung ihre Zwecke auch selbst verwirklichen. Hierunter ist eine unmittelbare Zweckerfüllung durch eigenes Tätigwerden der Stiftung zur direkten Förderung zu verstehen, also die eigene Konzipierung und Durchführung von Fördermaßnahmen im Gegensatz zur Mittelweitergabe.

2. Eine eigene Zweckverwirklichung liegt auch dann vor, wenn die Stiftung die Zweckerfüllung nicht durch eigenes Personal, sondern durch sog. Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO ausführt. Dazu muss die Stiftung jederzeit rechtlich und tatsächlich auf das Wirken der Hilfsperson einwirken können, so dass das Handeln der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Stiftung anzusehen ist, z.B. durch Auftragsvergabe.

3. Als Möglichkeit eigener Zweckverwirklichung kommt auch die gemeinsame Projektträgerschaft mit geeigneten Partnern in Betracht.

§ 7 Anforderungen an die Hilfsperson / den Projektpartner

1. Als „Hilfsperson“ kommen auch natürliche Personen und Einrichtungen in Betracht, die nicht gemeinnützig sind oder die keine Körperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO bzw. § 3 dieser Richtlinien sind.

2. Die Hilfsperson wird aufgrund konkreter Weisungen der Stiftung tätig, denen ein schriftlich vereinbartes Auftragsverhältnis zugrunde liegt. In dem Vertrag sind der Hilfsperson klare Auflagen hinsichtlich der Durchführung der entsprechenden Maßnahme(n) und der dabei zu verwendenden Mittel zu machen, verbunden mit der Verpflichtung, zu bestimmten Zeiten Rechenschaft über die Aktivitäten und die verwendeten Mittel abzulegen.

3. Bei gemeinsamen Projektträgerschaften sollen solche Partner gewählt werden, die insbesondere durch ihr Ansehen und ihre Kompetenz und in Übereinstimmung mit den Projektzielen der Stiftung zur Verbesserung der Wirkungschancen im Interesse des Gemeinwohls beitragen können. Der Projektpartner soll vorzugsweise eine gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Körperschaft sein. Die Zusammenarbeit ist grundsätztlich in einem schriftlichen Kooperationsvertrag festzulegen.

§ 8 Anpassung

Diese Richtlinien zur Vergabe der Stiftungsmittel sind laufend sich ändernden Umständen und Bedürfnissen anzupassen und im Hinblick auf gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen zu überarbeiten. Eine entsprechende Prüfung der Richtlinien soll mindestens einmal pro Jahr durch den Vorstand erfolgen, der sein Prüfungsergebnis, ggf. mit Änderungsvorschlägen, dem Stiftungsrat vorlegt.

Stand: 01. Januar 2015

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