Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen "Volksbank Stiftung".

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1 StiftG NW und hat ihren Sitz in Gütersloh.

§ 2 Zweck der Stiftung

1. Zweck der Stiftung ist die Förderung

  • von Jugendpflege und Jugendfürsorge,
  • des öffentlichen Gesundheitswesens,
  • von Altenhilfe,
  • von Musik, Kunst und Kultur,
  • von Sport und Körperertüchtigung,
  • von Ausbildung, Wissenschaft und Forschung,
  • von Naturschutz und Landschaftspflege.

2. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der in § 2 Nr. 1
aufgeführten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts, in welchen sich u. a. auch Bürgerinnen und Bürger ehrenamtlich engagieren. Daneben kann die Stiftung ihre steuerbegünstigten Zwecke auch selbst verwirklichen, insbesondere (beispielhafte Aufzählung) durch die Förderung und Unterstützung

  • von Kindergärten, Schulen und Jugendeinrichtungen, der Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen sowie von Erziehungsberatungsstellen,
  • von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und Selbsthilfegruppen,
  • von Altenbetreuungs- und -pflegeeinrichtungen sowie Selbsthilfegruppen,
  • von Kunstsammlungen, Chören, der Pflege des Liedgutes, von Wettbewerben und Preisverleihungen und heimatkundlicher Beiträge und Dokumentationen,
  • von sportlichen Übungen und Leistungen,
  • der Ausbildung benachteiligter Jugendlicher, von Forschungs- und wissenschaftlichen Entwicklungsprojekten,
  • des Naturschutzgedankens.

3. Die Tätigkeit der Stiftung soll in erster Linie im Geschäftsgebiet der Volksbank Bielefeld-Gütersloh eG erfolgen.

§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

3. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

4. Freie und zweckgebundene Rücklagen können gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zuführen.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

2. Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und Ertrag bringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind möglich. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

3. Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegen nehmen. Zustiftungen wachsen
dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen
sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwenderin/den Zuwender oder aufgrund eines zweckgebundenen
Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/dem
Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet der Vorstand.

§ 5 Rechte der Begünstigten

Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Richtlinien. Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln zu.

§ 6 Verwendung der Vermögenserträge, Geschäftsjahr

Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen der Stifter bzw. Dritter (Spenden). Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe der Stiftung

1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten.

2. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z. B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.

3. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 AO) beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

4. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 8 Vorstand - Mitglieder, Amtszeit und Organisation

1. Der Vorstand besteht aus maximal drei Mitgliedern.

2. Der Vorstand besteht ausschließlich aus Mitgliedern des Vorstands der Volksbank Bielefeld-Gütersloh eG.

3. Die Mitglieder des Vorstands der Stiftung werden vom Stiftungsrat auf 5 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden für den Rest der Amtszeit gewählt.

4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

5. Die vom Stiftungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden. Das betroffene Mitglied muss jedoch vorher gehört werden.

§ 9 Vorstands- Aufgaben, Beschlussfassung

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden bzw. Stellvertreter mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied.

2. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Er soll mindestens zu drei Sitzungen jährlich zusammentreten.

Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und der Aufstellung der Jahresabschlüsse,
  • die übrigen Verwaltungsaufgaben und Abwicklung der laufenden Geldbewegungen der Stiftung (Einnahmen / Ausgaben),
  • die Verwendung der Stiftungserträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Vergaberichtlinien,
  • die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer  Aktivitäten (Förderveranstaltungen, Akquisitionen, etc),
  • die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber dem Stiftungsrat und der Aufsichtsbehörde, insbesondere die Erstellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
  • die Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlicher Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden,
  • die Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrats.

3. Der Vorstand kann den Rechenschaftsbericht (Jahresrechnung, Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks) durch externe sachverständige Stellen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder dergleichen) erstellen lassen.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende rechtzeitig, d. h. mit einer Frist von zehn Tagen einlädt. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.

§ 10 Stiftungsrat - Mitglieder, Amtszeit und Organisation

1. Der Stiftungsrat besteht aus maximal zehn Mitgliedern die von der Stifterin bestellt werden. Die Mitglieder des Stiftungsrats müssen gleichzeitig Mitglieder der Volksbank Bielefeld-Gütersloh eG sein. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Jährlich scheidet ein fünftel der Stiftungsratsmitglieder aus. Bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Personen, die das 68. Lebensjahr vollendet haben, können nicht in den Stiftungsrat gewählt werden. Scheidet ein Mitglied durch Tod, Eigenkündigung oder gemäß § 10 Nr. 4 der Satzung aus dem Stiftungsrat aus, ist innerhalb einer Frist von 1 Jahr ein anderes Mitglied zu bestellen.

2. Die Mitglieder des Stiftungsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands der Stiftung sein.

3. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

4. Mitglieder des Stiftungsrats können aus wichtigem Grund durch Abwahl aus dem Stiftungsrat abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher gehört werden.

§ 11 Stiftungsrat - Aufgaben, Beschlussfassung

1. Der Stiftungsrat überwacht die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand.

2. Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Erstellung einer Geschäftsordnung für Stiftungsrat und Vorstand,
  • Aufstellung von Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln und Überwachung deren Einhaltung mittels eines Einspruchsrechts bei richtlinienwidrigen Vergaben (§§ 4, 9),
  • Beschlüsse über den Ersatz der den Stiftungsorganen entstandenen Kosten (§ 7),
  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach § 8,
  • Bestätigung der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 9), sofern sie nicht von einer externen sachverständigen Stelle erstellt worden ist,
  • Wahl und Abwahl der Stiftungsratsmitglieder nach § 10,
  • Anpassung der Stiftung an sich verändernde Verhältnisse nach Maßgabe des § 12 (Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung).

3. Der Stiftungsrat ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen einzuberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen wenn dies von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder beantragt wird.

4. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung

1. Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifterin zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Stiftungsrats erforderlich, der mindestens mit einer Dreiviertelmehrheit aller Stiftungsratsmitglieder zustande kommt.

2. Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Wille der Stifterin ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor Beschlussfassung ist der Vorstand anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder des Stiftungsrats.

§ 13 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an eine vom Stiftungsrat in Abstimmung mit der Volksbank Bielefeld-Gütersloh eG zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, die dem Stiftungszweck nahe kommen, zu verwenden hat.

§ 14 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 15 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über
Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei
Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 16 Stiftungsaufsicht, In-Kraft-Treten

1. Die Stiftung unterliegt der Aufsicht nach Maßgabe geltenden Rechts.

2. Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft.

Gütersloh, 10. Juni 2015

Vorraussetzungen

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